Solidaritätszuschlag

Solidaritätszuschlag

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So|li|da|ri|täts|zu|schlag 〈m. 1u; Pol.; Steuerw.〉 Zuschlag zur Einkommens- u. Körperschaftssteuer, der wegen der zusätzlichen finanziellen Belastung durch die deutsche Wiedervereinigung erhoben wird

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So|li|da|ri|täts|zu|schlag, der (Steuerw.):
(zur Beschaffung der durch die deutsche Vereinigung zusätzlich benötigten Mittel erhobener) Zuschlag zur Einkommens- u. Körperschaftssteuer.

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Solidaritätszuschlag,
 
ein seit 1995 (Gesetz von 23. 6. 1993) als Ergänzungsabgabe erhobener Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer in Höhe von 5,5 % (vor 1998: 7,5 %) der Lohn-, Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld. Das Aufkommen (2001: 11,1 Mrd. ) steht dem Bund zu. Die Einführung des Solidaritätszuschlags wurde v. a. begründet mit dem besonderen Mittelbedarf im Zusammenhang mit der deutschen Einheit. Der Erhebungszeitraum ist nicht befristet. Ein gleichartiger, befristeter Solidaritätszuschlag war vom 1. 7. 1991 bis zum 30. 6. 1992 erhoben worden.

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So|li|da|ri|täts|zu|schlag, der (Steuerw.): (zur Beschaffung der durch die deutsche Vereinigung zusätzlich benötigten Mittel erhobener) Zuschlag zur Einkommens- u. Körperschaftssteuer.

Universal-Lexikon. 2012.

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